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Seit Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetztes zum 1. Januar 2004 werden die Verfahren der assistierten Reproduktion (Intrauterine Insemination, IVF, ICSI) nicht mehr wie im bisherigen Umfang von den Krankenkassen getragen. Wenn die Rahmenbedingungen (Alter nicht unter 25 Jahren, Alter der Frau unter 40 Jahren, Alter des Mannes unter 50 Jahren) stimmen werden von der gesetzlichen Krankenversicherung bis zu drei Behandlungszyklen IVF oder IVF/ICSI auf Antrag zur Hälfte finanziert. 50% der Behandlungskosten müssen die Patienten zur Zeit selbst aufbringen.
Für einen Behandlungszyklus IVF müssen ca. 1600 € an Medikamenten sowie 1600 € Arztkosten einkalkuliert werden. Der Anteil den die Patienten selbst zu tragen haben liegt also für die IVF bei ca. 1600 €. Für das ICSI-Verfahren sind die Arztkosten etwas höher, die Gesamtkosten pro Behandlungszyklus betragen etwa 3600 €, d.h. 1800 € für die Patienten.
Hinweis für Privatversicherte: Ist der Partner der Verursacher der Sterilität und privat versichert, so sind sämtliche Kosten einer Kinderwunschbehandlung von der privaten Kasse des Partners zu übernehmen - auch wenn der andere Partner gesetzlich versichert ist.
Sind beide Partner privat versichert werden üblicherweise 4-6 Versuche der Insemination und 3-4 Versuche IVF oder ICSI in vollem Umfang übernommen.
Evtl. von den Paaren gewünschte zusätzliche Behandlungen, wie z.B. Kryokonservierung, Blastozystenkultur müssen allerdings in jedem Fall extra bezahlt werden. Diese Leistungen können nicht bei der Krankenkasse eingereicht werden.
Der Bundesfinanzhof hat abschließend entschieden, ob die Kosten für eine Kinderwunschbehandlung als Sonderausgaben oder Aussergewöhnliche (finanzielle) Belastung anerkannt werden:
Liegt die Ursache der ungewollten Kinderlosigkeit bei der Frau, muss das Finanzamt die Kosten anerkennen, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden. Denn die Unfruchtbarkeit einer verheirateten Frau werten BGH und BFH als Krankheit, und die sog. homologe künstliche Befruchtung dient der Heilbehandlung dieser Krankheit (BFH-Urteil vom 18.06.1997, BStBl. 1997 II S. 805). Leider ergeben sich mit den Krankenkassen und Privatversicherern beim Thema "Kinderwunsch" immer wieder Zuständigkeitsprobleme, wer nun für welche Kosten aufkommt. Die meisten Paar-Konstellationen (ein Partner privat, der andere gestzlich versichert) sind deshalb juristisch/gerichtlich bereits geklärt. Eine Übersicht über die rechtliche Situation der Kostenübernahme finden sie auf kinderwunschrecht.de. |