Das V. Buch der Sozialgesetzgebung sagt im § 27, daß Versicherte der
gesetzlichen Krankenversicherungen einen Anspruch auf Krankenbehandlung haben,
wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre
Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die
Krankenbehandlung umfaßt nach § 27 a auch medizinische Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft. Dazu müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
- Die Maßnahme muß nach ärztlicher Feststellung erforderlich
sein.
- Nach ärztlicher Feststellung muß hinreichend Aussicht bestehen,
daß durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt wird; eine
hinreichende Aussicht besteht in der Regel nicht mehr, wenn die Maßnahme 3-mal
ohne Erfolg durchgeführt worden ist.
- Die Personen, die diese Maßnahmen
in Anspruch nehmen wollen, müssen miteinander verheiratet sein.
-
Ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten dürfen verwendet werden.
- Die Ehegatten müssen sich vor Durchführung der Maßnahmen von einem
Arzt, der die Behandlung nicht selbst durchführt (normalerweise Ihr
"Hausgynäkologe"), über eine solche Behandlung unter Berückschtigung ihrer
medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte unterrichten und von dem Arzt an
einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überweisen lassen, denen eine
Genehmigung nach § 121 a (Genehmigung zur Durchführung künstlicher
Befruchtungen) erteilt worden
ist.
Näheres zu
den medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen
bestimmt der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen nach § 92.
e-mail: info@kinderwunschzentrum-mainz.de (Keine Terminvergabe und ärztl. Beratungen!)
Öffnungszeiten: Mo, Di, Do 8-12 und 13-17 Uhr Mi und Fr 8-12 und 13-15 Uhr. Donnerstags zusätzlich Spätsprechstunde bis 19:00. Zusätzliche Gesprächs- und Untersuchungstermine nach Vereinbarung.
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